Liebe Biker, liebe Ladies!
Nachdem in div. Medien (z.B. ÖAMTC) die Information wiedergegeben wurde, dass ab 1.1. 2019 das Befahren der Rettungsgasse durch einspurige KFZ erlaubt ist erfolgt hiermit die Klarstellung:
Das Befahren der Rettungsgasse ist weiterhin NICHT erlaubt.
Anmerkung: Solange durch ein ev. Befahren jedoch kein Einsatzfahrzeug behindert wird, ist es für Motorräder kein Vormerkdelikt (bei mehrspurigen KFZ ist dies der Fall).
Aus den Erläuterungen der Gesetzesvorlage:
“Zu Z 12 (§ 30a Abs. 2): Das Befahren der Rettungsgasse wird ein Vormerkdelikt. Dabei genügt bei der Begehung dieses Deliktes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen das bloße Befahren der Rettungsgasse für die Vornahme der Vormerkung, bei einspurigen Kraftfahrzeugen muss zusätzlich eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc. gegeben sein um dieses Delikt vorzumerken. Eine Anpassung des § 13f der FSGDurchführungsverordnung, in dem die dafür im Wiederholungsfall anzuordnende besondere Maßnahme festgelegt ist, hat zu erfolgen.”
Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00099/imfname_720848.pdf